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Gewerbe - Wohnungsbau - Heizkostenabrechnung

Die Heizkostenabrechnung

Verbrauchsabhängige Abrechnungen der Heiz- und Warmwasserkosten

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, eine Abrechnung der Heizkosten seines Wohngebäudes vorzunehmen. Er hat sie innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Abrechnungszeitraums zu erstellen. Als angemessene Frist wird der Zeitraum von einem Jahr angesehen. Für den Mieter muss die Heizkostenabrechnung kontrollierbar und überprüfbar sein. Das heißt, der Vermieter hat die Gesamtheizkosten sowie die Aufschlüsselung auf die jeweiligen Wohneinheiten zu belegen.

Welche Kosten dürfen in die Heizkostenabrechnung aufgenommen werden?

  • die Kosten für den verbrauchten Brennstoff;
  • die Kosten für Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit;
  • die Kosten für die Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;
  • die Kosten für die Anmietung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung;
  • die Kosten für die Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten für die Berechnung und Aufteilung;
  • die Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage;
  • die Kosten für Messungen nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung.